Verleumdung / üble Nachrede

Zwei Beleidigungsdelikte, die sich jedoch in ihrer Bedeutung unterscheiden. Entsprechend unterschiedlich werden diese vom Strafgesetzbuch bewertet und bestraft. Ihnen gemein ist, dass es sich um ehrverletzende Aussagen handelt, die einen Menschen, den sogenannten Ehrträger, trifft. Dies gilt ausdrücklich auch für Behauptungen, die im Internet wie Bewertungsportalen und Social Media abgegeben werden.

Verleumdung

Damit ist eine bewusste ehrverletzende und öffentliche Behauptung über einen Menschen gemeint. Oder anders ausgedrückt: Jemand setzt bewusst Lügen in die Welt, um einem anderen zu schaden oder diesen zu diskreditieren.

Bei der Verleumdung handelt es sich um einen Straftatbestand, § 187 StGB, und kann mit einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.

Ist man Opfer einer Verleumdung, kann man sich zivilrechtlich mit einer Verleumdungsklage wehren oder eine einstweilige Verfügung erwirken. Es besteht die Möglichkeit, sich auch außergerichtlich zu einigen.

Beispiel für eine Verleumdung:

Herr X beschuldigt seinen Konkurrenten um das Bürgermeisteramt, Herrn Y, regelmäßig einen einschlägig bekannten Swingerclub aufzusuchen. Herr Y ist schockiert, ebenso seine Familie und die Wählerschaft. Herr X prahlt im Kreise seiner Freunde und Kollegen mit seiner Behauptung und freut sich, seinem Konkurrenten so richtig „eine gegeben zu haben“.

Herr Y muss nun, um zivilrechtlich vorgehen zu können, Beweise beibringen für die falsche Behauptung, also die Verleumdung seiner Person. Er weiß, dass Herr X die Unwahrheit gesagt und bewusst gelogen hat, jedoch fehlt ihm der Beweis.

Eine Lüge kann unter Umständen die berufliche Existenz oder eine Beziehung gefährden. Deshalb empfehlen wir im Verleumdungsfalle ein schnelles und überlegtes Handeln, um rechtzeitig Beweise für die Verbreitung von Unwahrheiten zu sichern.

Üble Nachrede

Ebenso wie bei der Verleumdung handelt es sich bei der üblen Nachrede laut § 186 StGB um eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung. Der Unterschied liegt darin, dass die Person, die die Behauptung öffentlich äußert, nicht weiß, ob sie wahr ist oder nicht.

Während bei der Verleumdung die vorsätzliche Schädigung als Motiv gilt, liegt der üblen Nachrede kein bewusster Vorsatz zur Schädigung zu Grunde. Salopp gesagt: Jemand hat was gehört über einen Dritten und verbreitet dieses Gehörte weiter, ohne sicher zu sein, dass es der Wahrheit entspricht.

Beispiel für eine üble Nachrede

Am wöchentlichen Stammtisch wurde erzählt, dass Herr Y sicher in dem neuen Swingerclub ein und ausgehen würde, wo doch der Haussegen durch die Kandidatur für das Bürgermeisteramt schiefhängen würde. Herr X erzählt dieses „Gerücht“ amüsiert einem Bekannten, den er tags darauf auf dem Marktplatz trifft.

Auch in diesem Fall können die Folgen für Herrn Y gravierend sein. Ist dieses Gerücht einmal in der Welt, entwickelt es eine Eigendynamik und kann dazu führen, dass er nicht gewählt wird. Und das aufgrund einer nicht bewiesenen Tatsache oder eine Unwahrheit.

Juristisch kann sich Herr Y wehren, aber auch hier muss er die üble Nachrede beweisen. Eine Detektei hilft ihm, Beweise zu sichern, unter anderem dokumentiert sie zahlreiche Kommentare in den Sozialen Medien, die anlässlich eines Posts von Herrn Y zu seinen geplanten Vorhaben, abgeben wurden.

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