GPS-Überwachung einer Zielperson
GPS-Überwachung zur Ortung einer Person einzusetzen, ist ohne deren Wissen strafbar. Hierzu gibt es vom BGH eine klare Entscheidung. Sowohl die auftraggebende Person als auch die ausführende Detektei machen sich strafbar.
Allerdings führt der BGH aus, dass „zwar (ist) eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich, Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise – etwa in notwehrähnlichen Situationen – ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist.“ (LG Mannheim, 1 StR 32/13 und 4 KLs 408 Js 27973/08)